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Satzung für den Beirat für Migration und Integration der Stadt Landshut vom 22. Dezember 2008
Die Stadt Landshut erlässt aufgrund des Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Satzung:
§ 1 Beirat für Migration und Integration
Die Stadt Landshut bildet im Interesse guter menschlicher Beziehungen zwischen den in der Stadt lebenden Bürger/innen mit und ohne Migrationshintergrund und zur Verbesserung der Lebensverhältnisse der Bevölkerung mit Migrationshintergrund ein Beirat für Migration und Integration. Unter Bürger/innen mit Migrationshintergrund sind zu verstehen: ausländische Mitbürger/innen, Spätaussiedler/innen und eingebürgerte, ehemalige ausländische Mitbürger/innen.
§ 2 Aufgaben und Rechte
(1) Der Beirat für Migration und Integration hat die Aufgabe, die Interessen der Bürger/innen mit Migrationshintergrund gegenüber der Stadt Landshut und der Öffentlichkeit zu vertreten und den Stadtrat und die Stadtverwaltung in allen Fragen zu beraten, welche die Bevölkerung mit Migrationshintergrund in Landshut allgemein betreffen und die zum eigenen Wirkungskreis der Stadt Landshut gehören.
Der Beirat für Migration und Integration kann dazu Anträge stellen sowie Empfehlungen aussprechen und Stellungnahmen abgeben. Es soll darüber hinaus die Verbindung der Bevölkerungsgruppen mit und ohne Migrationshintergrund fördern.
Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten gehört nicht zu den Aufgaben des Beirates für Migration und Integration.
(2) Der Stadtrat bzw. die zuständige Stelle gemäß § 11 Abs.2 haben Anträge und Empfehlungen des Beirates für Migration und Integration innerhalb einer Frist von 3 Monaten zu behandeln.
(3) Die Dienststellen der Stadtverwaltung haben den Beirat für Migration und Integration möglichst frühzeitig über alle in seinen Aufgabenbereich fallenden Angelegenheiten zu unterrichten, soweit keine Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflicht besteht. Zu den Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse, die Angelegenheiten nach Abs. 1 behandeln, wird die/der Vorsitzende des Beirats für Migration und Integration hinzugezogen. Ihr / Ihm kann zu diesen Tagesordnungspunkten entsprechend § 27 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Stadtrates ein Rederecht eingeräumt werden.
§ 3 Pflichten
(1) Die Mitglieder des Beirats für Migration und Integration sind verpflichtet, die Arbeit des Beirates nach besten Kräften zu fördern, insbesondere an den Sitzungen des Beirats teilzunehmen. Die stimmberechtigten Mitglieder können ihr Amt nur aus einem wichtigen Grund niederlegen.
(2) Auf Antrag des Beirats für Migration und Integration kann der Stadtrat ein Mitglied abberufen, wenn es innerhalb eines Jahres an drei Sitzungen ohne Entschuldigung nicht teilgenommen hat.
(3) An die Stelle des zurückgetretenen / abberufenen Mitglieds tritt die/der Stellvertreter/in.
§ 4 Zusammensetzung
(1) Dem Beirat für Migration und Integration gehören die Vertreter/innen der Bevölkerung mit Migrationshintergrund aufgegliedert nach Herkunftsgruppen als stimmberechtigte Mitglieder an.
(2) Der Beirat besteht aus 16 stimmberechtigten Mitgliedern und beratenden Mitgliedern (dies sind neben den Vertretern des Stadtrates gemäß § 5 Abs.2 bis zu fünf Mitglieder gemäß § 5 Abs.3).
Die verschiedenen Herkunftsgruppen werden dabei wie folgt berücksichtigt:
Türkei: 3 Vertreter/innen ehemalige Sowjetunion: 3 Vertreter/innen – darunter 1 Vertreter der Russlanddeutschen ehemaliges Jugoslawien: 2 Vertreter/innen Italien: 1 Vertreter/in Polen: 1 Vertreter/in Rumänien: 1 Vertreter/in Afrika: 1 Vertreter/in Arabische Länder: 1 Vertreter/in Lateinamerika: 1 Vertreter/in Asien: 1 Vertreter/in Flüchtlinge: 1 Vertreter/in
§ 5 Delegation / Berufung der Mitglieder
(1) Die Mitglieder und jeweils ein/e Stellvertreter/in werden vom Stadtrat auf Vorschlag der Migrantenselbstorganisationen durch Beschluss benannt. Fehlen in den Herkunftsgruppen Selbstorganisationen, werden Einzelpersonen aus diesen Herkunftsgruppen nach dem bestehenden Verteilungsschlüssel in der konstituierenden Sitzung des Beirats für Migration und Integration hinzuberufen. Wenn kein/e Vertreter/in der Herkunftsgruppen gefunden werden kann, bleibt der Platz unbesetzt, bis ein/e Vertreter/in gefunden ist.
(2) Der Stadtrat entsendet je ein Mitglied pro Fraktion für die Dauer der Amtszeit als beratende Mitglieder in den Beirat für Migration und Integration und benennt jeweils eine/n Stellvertreter/in.
(3) Der Beirat für Migration und Integration kann bis zu fünf namentlich benannte Vertreter/innen (mit jeweils einer/m benannten Stellvertreter/in) aus Verbänden, Organisationen und Gruppen, die nach seiner Auffassung seine Arbeit unterstützen, bei Bedarf für die Dauer seiner Amtszeit beratend hinzuziehen.
§ 6 Amtszeit
Die Amtszeit des Beirates für Migration und Integration beträgt drei Jahre.
§ 7 Vorstand
(1) Der Beirat für Migration und Integration wählt in geheimer Wahl eine Vorsitzende / einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter/innen aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder und aus verschiedenen Herkunftsgruppen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Diese bilden den Vorstand.
(2) Der Vorstand nimmt die laufenden Geschäfte für den Beirat für Migration und Integration wahr und hat die Aufgabe, die Sitzungen des Beirats einzuberufen, vorzubereiten und zu leiten. Die erste Sitzung wird vom Oberbürgermeister einberufen und bis zur Wahl einer Vorsitzenden / eines Vorsitzenden geleitet.
(3) Der Vorstand kann im Rahmen der Aufgaben des Beirates für Migration und Integration Presseerklärungen abgeben, Resolutionen beschließen und in sonstiger Weise gegenüber der Öffentlichkeit Stellung nehmen, wenn eine Einberufung des Beirates für Migration und Integration aus Zeitgründen nicht möglich ist.
(4) Der Vorstand informiert den Beirat für Integration und Migration über seine Tätigkeit in der jeweiligen folgenden Beiratssitzung.
(5) Die/Der Vorsitzende vertritt den Beirat für Migration und Integration nach außen.
§ 8 Arbeitsgruppen
Der Beirat für Migration und Integration kann Arbeitsgruppen bilden. Jede Arbeitsgruppe bestimmt ihre Sprecherin / ihren Sprecher.
§ 9 Ehrenamt
Die Tätigkeit des Beirates für Migration und Integration ist ehrenamtlich.
§ 10 Haushaltsmittel
(1) Der Beirat für Migration und Integration verfügt eigenverantwortlich über die von der Stadt Landshut gewährten Haushaltsmittel. Über deren Verwendung kann die Stadt Landshut Nachweise verlangen.
(2) Die Verwaltung der Haushaltsmittel obliegt der Stadt Landshut.
§ 11 Geschäftsgang
(1) Die/Der Vorsitzende beruft den Beirat für Migration und Integration nach Bedarf oder auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder, jedoch mindestens dreimal jährlich zur Sitzung ein.
(2) Der Oberbürgermeister benennt eine städtische Stelle als Anlaufstelle für den Beirat (u.a. Postadresse).
(3) Soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten für den Geschäftsgang die Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern und die Geschäftsordnung für den Stadtrat Landshut in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(4) Die Verhandlungssprache ist deutsch.
§ 12 In- Kraft- Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Landshut in Kraft.
Landshut, den 22.12.2008
STADT LANDSHUT
Hans Rampf
Oberbürgermeister
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